ZKO 4 AE-M - Meldung einer Überlassung nach Österreich - Änderungsmeldung gemäß § 19 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Info
Überlasser (Arbeitgeber) mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich überlassenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu melden. Die Meldung hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).Die Meldungen (ZKO4) sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.
Mit "weiter" kommen Sie durch das gesamte Formular. Am Ende mit "Senden" wird die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt.
Nach Übermittlung (Senden) der Meldung erscheint eine Seite mit dem Wortlaut: "Ihre Transaktions-Nummer lautet €" und einer pdf-Datei. Diese pdf-Datei ist zu öffnen, drucken und speichern - dies ist die Meldung einer Überlassung. Nach schließen der Seite besteht Ihrerseits kein Zugriff mehr auf das Dokument. Für die korrekte Aufbewahrung ist der Überlasser (Arbeitgeber) verantwortlich. Der Überlasser hat die Unterlagen dem Beschäftiger zur Verfügung zu stellen.
Die vom System automatisiert vergebene Transaktions-Nummer ist der Beleg der elektronischen Übermittlung. Änderungsmeldungen sind unter Angabe der zugehörigen Transaktions-Nummer zu erstatten. Bei Fragen und Eingaben an die Zentrale Koordinationsstelle ist diese Transaktions-Nummer immer anzuführen.
Etwaige Beilagen (z.B. A1, Ausweiskopien, Verträge etc.) können in der Meldung mittels Upload beigefügt werden.
Beachten Sie in den Formularen "Hinweis zum Formular" sowie die info-Fenster. Dort finden Sie umfassende Informationen.
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