Grundstückswert-Berechnung

Berechnung des Grundstückswertes (§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz) auf Grundlage des Pauschalwertmodells gemäß § 2 Grundstückswertverordnung (GrWV)

Folgende Angaben fehlen oder sind fehlerhaft


Textfeld zur Dokumentation und internen Zuordnung für welches Grundstück die Berechnung erfolgt
Die Katastralgemeindenummer kann dem Einheitswertbescheid oder dem Grundbuch entnommen werden.

In den Städten Linz, Salzburg und Innsbruck sind einige Katastralgemeinden verschiedenen statistischen Stadtteilen zugeordnet. Für diese Katastralgemeinden sind mehrere Einträge vorhanden, die den statistischen Stadtteilen zugeordnet sind. Je nach Lage des Grundstückes ist der entsprechende Eintrag auszuwählen..

Dieses Textfeld dient in erster Linie der Zuordnung der Berechnung zum jeweiligen Geschäftsfall
Anzugeben ist das Jahr, in dem die Steuerschuld entsteht, oder bei Ausübung der Option das Jahr, in dessen Rechtslage optiert wird.

Zum Entstehen der Steuerschuld und zu den Optionsmöglichkeiten siehe https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/bemessungsgrundlage.html.

Wie benutze ich das Berechnungsprogramm:

Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zum 1. Jänner 2016 tritt als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage der Grundstückswert an Stelle des 3-fachen Einheitswertes.

Mit diesem Programm kann der Grundstückswert nach dem „Pauschalwertmodell“ gem. § 2 der Grundstückswertverordnung (GrWV) berechnet werden.
Das Pauschalwertmodell ist nur für Grundstücke des Grundvermögens (§ 51 ff Bewertungsgesetz) anwendbar. Die Ermittlung eines Grundstückswertes ist für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 29 ff Bewertungsgesetz) gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Grundstückswert kann nach dem Pauschalwertmodell oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt werden; die Ermittlungsmethode steht für jede wirtschaftliche Einheit frei. Alternativ kann immer der geringere gemeine Wert eines Grundstückes nachgewiesen werden.

Wird für die Bewertung eines Gebäudes das Pauschalwertmodell angewendet, kann es vorkommen, dass abgrenzbare Gebäudeteile (zB Altbau und Zubau) hinsichtlich des Alters oder der Gebäudeart unterschiedlich zu bewerten sind. In diesen Fällen muss für jeden andersartig beschaffenen Gebäudeteil ein eigenes Berechnungsblatt erstellt werden.

Nähere Informationen, insbesondere welche Faktoren zur Berechnung nach dem Pauschalwertmodell benötigt werden, siehe
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/bemessungsgrundlage.html

Das Ergebnis dieses Berechnungsprogramms kann ausgedruckt und soll im Fall der Selbstberechnung oder einer elektronischen Abgabenerklärung den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden. Durch Unterschrift des Steuerpflichtigen kann die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert werden.