Liste begünstigter Einrichtungen (Spenden, Kirchenbeiträge u.a.)

Zuwendungen aus dem Privatvermögen, die Sie an eine der unten genannten Einrichtungen leisten, sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.
In der Liste genannte Einrichtungen, die eine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben, müssen den Jahresbetrag der Zuwendung unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bis längstens Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline an das Finanzamt melden. Der zugewendete Betrag wird auf diese Weise automatisch in der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt und ist daher nicht mehr in die Steuererklärung einzutragen. Für die Datenübermittlung ist erforderlich, dass Sie der Empfängerorganisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum (korrekt) bekannt geben.

Die Liste betrifft folgende Sonderausgabenkategorien:

  • Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
  • Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (Spenden an begünstigte Spendenempfänger),
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b Einkommensteuergesetz
  • Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 Innovationstiftungs-Bildung-Gesetz und deren Substiftungen (§ 4c Einkommensteuergesetz) sowie
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a Einkommensteuergesetz.

In der Liste finden Sie insbesondere folgende Organisationen

  1. Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung fördern. Diese Einrichtungen benötigen einen Spendenbegünstigungsbescheid des Finanzamtes Österreich, damit die Spende steuerlich absetzbar ist.
  2. Weitere (bereits kraft Gesetzes) begünstigte Einrichtungen, die zur elektronischen Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen wurden, wie insbesondere:
    • Kirchen und Religionsgesellschaften betreffend verpflichtend geleistete Beiträge
    • Sozialversicherungsträger und Versorgungseinrichtungen betreffend freiwilliger Weiterversicherung
    • Gemeinnützige Stiftungen betreffend Zuwendungen zur Vermögensausstattung
    • Spendenbegünstigte Einrichtungen, wie insbesondere
      • Universitäten, Fachhochschulen, Privathochschulen, Pädagogische Hochschulen oder deren Einrichtungen
      • Öffentliche Schulen mit Teilrechtsfähigkeit bzw. im Rahmen ihrer zweckgebundenen Gebarung
      • Schulen einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit Öffentlichkeitsrecht
      • Österreichische Auslandsschulen
      • Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten)
      • Fonds oder Stiftungen zur Forschungsförderung
      • Museen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
      • Privatmuseen von überregionaler Bedeutung
      • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

In der Liste finden Sie die Spalte „Gültig-Ab“ und die Spalte „Gültig-Bis“. Diese Spalten geben folgende Informationen:

  • Für Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheid (oben Punkt 1) sind die Spalte „Gültig-Ab“ und die Spalte „Gültig-bis“ bedeutsam. Sie sehen für diese Einrichtungen in der Spalte „Gültig-Ab“ den Zeitpunkt, ab dem Spenden absetzbar sind (Zeitpunkt der Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides). In der Spalte „Gültig-Bis“ können Sie gegebenenfalls den Endzeitpunkt der Absetzbarkeit ersehen (zB bei Widerruf der Spendenbegünstigung). Finden Sie dort kein Datum, verfügt die Organisation über einen aktuell aufrechten Begünstigungsbescheid. Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheid sind stets auch zur elektronischen Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen.
  • Für Einrichtungen ohne Spendenbegünstigungsbescheid, die zur Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen wurden (oben Punkt 2), ist nur die Spalte „Gültig-bis“ bedeutsam. Da diese Einrichtungen kraft Gesetzes begünstigt sind, können Sie In der Spalte „Gültig-Bis“ gegebenenfalls den Endzeitpunkt der Absetzbarkeit ersehen (zB wenn ein Museum geschlossen wurde). Finden Sie dort kein Datum, werden Zuwendungen als Sonderausgaben im Wege der Datenübermittlung in Ihrem Bescheid berücksichtigt.
  • Hier finden Sie die vollständige Liste der begünstigten Einrichtungen (Stand 01.10.2024) im pdf-Format. Dieses Format stellen wir quartalsweise zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass sich die Liste jedoch täglich ändern kann und in der pdf-Liste nur der jeweils angegebene Stichtag abgebildet wird. Wir empfehlen daher die Suche in der tagesaktuellen Suchmaske.

Weitere Informationen zur Spendenbegünstigung finden Sie hier .

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