E 109a  -  Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 

Info

E109a
Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988
Übermittlung an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch!
Mitteilungen an das Finanzamt sind grundsätzlich elektronisch über ELDA, die Datenschiene der österreichischen Sozialversicherungsträger, bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Nur wenn eine elektronische Übermittlung wegen Fehlen der technischen Voraussetzung (Internetzugang) nicht möglich ist, dürfen bis Ende Jänner des Folgejahres Papierformulare übermittelt werden.
Bei bestehendem Internetzugang ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung generell gegeben. Erfolgt die Abrechnung der Leistungen nicht über EDV oder mit einem Softwareprodukt, das die elektronische Übermittlung nicht unterstützt, stellt ELDA ein "Erfassungsprogramm für Dienstgeber" kostenlos zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zur elektronischen Übermittlung über ELDA und entsprechende Downloads finden Sie im Internet unter www.elda.at.
Bitte beachten Sie, dass Mitteilungen für das laufende Jahr erst ab Anfang Dezember angenommen werden, weil je Auftragnehmerin/Auftragnehmer pro Kalenderjahr und Leistungsart nur eine Mitteilung zulässig ist!
NEU: Erweiterte Mitteilung ab 2007
Für Entgeltzeiträume ab 2007 ist generell das um ein Datenfeld zur Bekanntgabe eines allfälligen Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung erweiterte Formular E18 (Version ab 2007) zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass diese Angabe nur der Information von freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern dient und nicht die Übermittlung der vollständigen sozialversicherungsrechtlichen Daten mittels Formular L16 (Lohnzettel) ersetzt!

Dieses Formular steht in folgenden Varianten zur Verfügung

 

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